Praxisänderung hat positive Auswirkungen auf die MWST-Belastung im Gemeinwesen

Veröffentlicht von Arno Felix

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in ihrer bisherigen Praxis die Finanzierung im Gemeinwesen durch allgemeine Mittel (z.B. Steuergelder) grundsätzlich als Subvention qualifiziert. Aus diesem Grund hat sie den Vorsteuerabzug für Aufwendungen und Investitionen, die durch solche Mittel finanziert werden, nicht zugelassen (resp. eine entsprechende Vorsteuerkürzung verlangt).

Aufgrund eines Leitentscheides des Bundesgerichts ist die ESTV gezwungen, ihre Praxis fundamental zu korrigieren, da für die Verweigerung des Vorsteuerabzuges aufgrund der Finanzierung durch allgemeine Mittel keine Rechtsgrundlage mehr besteht.

Der Entscheid ermöglicht neu diversen MWST-pflichtigen Dienststellen, die bisher Defizitbeiträge aus allgemeinen Mitteln finanziert oder die gemeinweseninternen Mittel für Investitionen eingesetzt haben, den Vorsteuerabzug. Da das Urteil nicht auf einer Gesetzesänderung basiert, ist es rückwirkend anwendbar und kann sich auch auf vergangene Steuerperioden auswirken, die noch nicht verjährt oder anderweitig rechtskräftig festgesetzt sind.

Wir empfehlen Ihnen, die MWST-Situation und die MWST-pflichtigen Dienststellen auf Basis dieser neuen Ausgangslage zu analysieren. Bei vielen Sachverhalten, bei denen die steuerpflichtigen Gemeinwesen bisher eine Vorsteuerkürzung vorgenommen haben oder hätten vornehmen müssen, ist nunmehr – bezogen auf diesem Sachverhalt – keine solche mehr notwendig.

Für Detailfragen, für eine konkrete Analyse der Situation und für die Berechnung der positiven Auswirkungen auf die MWST-Belastung stehen Ihnen die Curia-Fachexperten jederzeit zur Verfügung.

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