Illustration: Ein verlinktes Logo löst die MWST-Pflicht aus

Ein verlinktes Logo löst die MWST-Pflicht aus?!

Veröffentlicht von Mathias Caprez

Gemeinnützig heisst, dem allgemeinen Wohl dienend. Trotzdem kann es sein, dass der Staat Erträge von gemeinnützigen Organisationen mit der Mehrwertsteuer besteuert. Aber was hat das mit einer Logoverlinkung zu tun und wie können Sie diese Besteuerung umschiffen?

Es gibt zahlreiche Stiftungen und Non-Profit-Organisationen, die sich in unserer Gesellschaft für gemeinnützige Ziele einsetzen. Häufig tun sie dies mit Unterstützung aus der Wirtschaft, welche ihr Engagement für eigene PR-Zwecke nutzen möchte. Das kann dazu führen, dass für eigentlich dem Gemeinwohl gewidmete Leistungen die MWST abgeführt werden muss.

Bei der MWST kommt es auf Kleinigkeiten an. Bereits scheinbar unwichtige Details einer Zusammenarbeitsvereinbarung können für Abgrenzungsfragen sorgen. Ich möchte Ihnen nachfolgend aufzeigen, wie sich bereits kleine Details unterschiedlich auf die MWST auswirken können.

Ich habe bei diesem Beispiel eine gemeinnützige Stiftung im Kopf, welche zur Förderung ihrer Aktivitäten CHF 150’000 von einem Unternehmen erhielt. Im Gegenzug wurde die Website des Unternehmens auf der Stiftungswebsite über das Unternehmenslogo verlinkt und die Unterstützung des Unternehmens wurde an Veranstaltungen der Stiftung verdankt. Dies wurde in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten.

Was nach einer nachvollziehbaren, unternehmerischen Vereinbarung klingt, sorgte bei einer MWST-Kontrolle für Diskussionen. Konkret ging es darum, ob die Gegenleistungen der Stiftung MWST-pflichtig sind oder nicht. Eine Verlinkung des Logos und Verdankung soll die Gegenleistung für CHF 150’000 sein und so die MWST-Pflicht auslösen? In der Welt der MWST ist das schon möglich.

Publikation des Logos

Obwohl die Verlinkung des Logos auf die Startseite des Unternehmens bei einer gemeinnützigen Organisation von der MWST ausgenommen ist, führt sie dazu, dass die Stiftung – falls sie ansonsten MWST-pflichtig ist – nicht ihre komplette Vorsteuer zurückfordern kann. Wäre das Logo nicht verlinkt, handelte es sich bei der Geldleistung des Unternehmens um eine von der MWST befreite Spende, ohne nötige Vorsteuerkorrektur.

Eine weitere Nuance: Wird auf ein Angebot des Unternehmens verlinkt oder ist die Verlinkung mit einer qualitativen Aussage verbunden, beispielsweise «Curia AG – Ihr Partner für MWST-rechtliche Fragen» befinden wir uns bereits in einer MWST-pflichtigen Werbeleistung.

Verdankung des Unternehmens

Die Verdankung löst weitere Fragen aus. Grundsätzlich ist die Verdankung bei Veranstaltungen der gemeinnützigen Stiftung von der MWST ausgenommen. Sie führt jedoch zu einer Vorsteuerkürzung. Würde anstatt der Verdankung lediglich das Logo des Unternehmens in einer Broschüre abgedruckt, handelte es sich um eine von der MWST befreite Spende, was zu keiner Vorsteuerkorrektur bei der Stiftung führt.

Und als wäre das nicht genug: Wäre die Stiftung nicht gemeinnützig, wäre die Verdankung als Werbeleistung einzustufen und somit MWST-pflichtig.

Behalten Sie die Mehrwertsteuer im Auge

Sie sehen also, der Teufel steckt im Detail und kann selbst bei vermeintlichen Kleinigkeiten weitere Abklärungen erfordern. Die einst als unbürokratische Steuer angepriesene Mehrwertsteuer hat sich seit ihrer Einführung zu einem komplexen Regelwerk mit Detaildefinitionen, Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen entwickelt. Selbst dort, wo man es nicht erwartet, können sich MWST-Folgen ergeben. Bei gemeinnützigen Organisationen ist dies besonders stossend, da dort im Vordergrund steht, dass die erhaltenen Gelder dem eigentlich angedachten Zweck dienen. Dass die Staatskasse über die MWST von den dem Gemeinwohl zugedachten Gelder profitiert, sollte wenn irgend möglich vermieden werden.

Fazit

Mir ist es ein grosses Anliegen, die Sensibilisierung für dieses Thema zu fördern. Ich empfehle deshalb, bei der Evaluation von neuen Vereinbarungen oder dem Aufbau neuer Organisationsaktivitäten stets auch MWST-rechtliche Konsequenzen zu prüfen – selbst wenn vermeintlich kein Leistungsaustausch besteht.

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